Förderung von thermischen Solaranlagen und Wärmepumpen
Wer wird gefördert?
Der Eigentümer bzw. die Eigentümerin der Liegenschaft.
Besitzen Förderungswerber bzw. Förderungswerberinnen sowohl Haupt- als auch Nebenwohnsitze, so kann eine Förderung nur für jenen Wohnsitz gewährt werden, der vom Zeitpunkt des Antrages rückwirkend seit 2,5 Jahren als Hauptwohnsitz bewohnt wird.
Für diese Förderung gelten keine Einkommensgrenzen.
Was wird gefördert?
Thermische Solaranlagen
- für Häuser bis zu drei Wohnungen
Der Zuschuss beträgt:
für die Warmwasseraufbereitung oder Übergansheizung bei Verwendung einer
wassergeführten Solaranlage mit Wärmemengenzähler- 1.100 Euro als Sockelbetrag und zusätzlich
- 75 Euro pro m² Standard-Kollektorfläche bzw.
- 110 Euro pro m² Vakuum-Kollektorfläche
Die Kollektorfläche (Aperturfläche) muss- bei Standard-Kollektoren mindestens 4 m²,
- bei Vakuum-Kollektoren mindestens 3 m² betragen.
Wenn eine Produktzertifizierung einer anerkannten Prüfstelle für den Kollektor nach der "Solar Keymark"-Richtlinie vorliegt, erhöht sich der Zuschuss auf:- 100 Euro pro m² Standard-Kollektorfläche bzw.
- 140 Euro pro m² Vakuum-Kollektorfläche.
Die Kollektorfläche (Aperturfläche) muss- bei Standard-Kollektoren mindestens 4 m²,
- bei Vakuum-Kollektoren mindestens 3 m² betragen.
Bei Erweiterung bzw. Austausch einer bestehenden älteren Solaranlage durch neue Kollektoren entfällt der Sockelbetrag.
Ein Wärmemengenzähler ist in jedem Fall vorzusehen! -
für Reihenhäuser in Mietkauf und Häuser mit mehr als drei Wohnungen
Der Zuschuss beträgt:- 200 Euro pro m² Standard-Kollektorfläche oder
- 240 Euro pro m² Vakuum-Kollektorfläche
Die Kollektorfläche (Aperturfläche) muss mindestens 2,5 m² je Wohnung betragen.
Es dürfen nur Kollektoren verwendet werden, für die eine Produktzertifizierung einer anerkannten Prüfstelle für den Kollektor nach der "Solar Keymark"-Richtlinie vorliegt.
- Ein Wärmemengenzähler ist vorzusehen.
Der Zuschuss beträgt:
- 200 Euro pro m² Standard-Kollektorfläche oder
- 240 Euro pro m² Vakuum-Kollektorfläche.
Es dürfen nur Kollektoren verwendet werden, für die eine Produktzertifizierung einer anerkannten Prüfstelle für den Kollektor nach der "Solar Keymark"-Richtlinie vorliegt.
Ein Wärmemengenzähler ist vorzusehen.
(gültig ab 1. Juli 2010 - Rechnungsdatum!)
- Für eine Beheizungsanlage beträgt der Zuschuss bei Umstellung von fossilen Altanlagen (Öl, Gas, Kohle, Allesbrenner) 2.200 Euro und bei Neubauten 1.700 Euro, wenn die Jahresarbeitszahl der Gesamtanlage mindestens 4,5 beträgt.
- Für eine Beheizungsanlage beträgt der Zuschuss bei Umstellung von fossilen Altanlagen (Öl, Gas, Kohle, Allesbrenner) 1.500 Euro, bei Neubauten 1.000 Euro und beim Tausch einer Wärmepumpe, die älter als 15 Jahre ist auf eine Neuanlage 500 Euro, wenn die Jahresarbeitszahl der Gesamtanlage bei einer Erdwärme- oder Wasser-Wasser-Wärmepumpe bzw. bei einer Tiefenbohrung (Erdwärmesonde) mindestens 4,0 und bei einer Luft-Wasser-Wärmepumpe mindestens 3,5 beträgt.
| Wärmepumpe | Neubau/Neuanlage | Umstellung fossil auf Ökoenergie | Erneuerung Ökoenergieanlage |
|
Wärmepumpen-Heizung mit Mindest-Jahresarbeitszahl 4 bzw. 3,5 (Luft) |
1.000 Euro | 1.500 Euro | 500 Euro |
|
Wärmepumpen-Heizung mit Mindest-Jahresarbeitsszahl 4,5 |
1.700 Euro | 2.200 Euro | 500 Euro |
Sonstige Anforderungen:
- Die Wärmepumpe ist entweder mit einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von zumindest 1 kWpeak oder mit einer thermischen Solaranlage mit mindestens 4 m² Aperturfläche zur Warmwasserbereitung zu kombinieren oder ab Inbetriebnahme der Anlage mit Strom aus 100 Prozent erneuerbaren Energieträgern (Basis: Händlermix) zu betreiben.
- Wenn als Wärmequelle für die Wärmepumpe eine Solaranlage zum Einsatz kommt, wird zum Wärmepumpenzuschuss keine zusätzliche Förderung gewährt.
- Zur Kontrolle der Jahresarbeitszahl sind ein Wärmemengenzähler sowie ein separater Stromzähler für den Kompressor und die Hilfsantriebe zu installieren.
- Wenn ein Anschluss an ein bestehendes Fern- oder Nahwärmenetz aus erneuerbaren Energieträgern in einem Umkreis von maximal 35 Meter (ab Grundgrenze) möglich ist, wird keine Förderung gewährt.
- Die Ermittlung der Jahresarbeitszahl hat nach der Richtlinie VDI 4650 zu erfolgen.
Wie wird gefördert?
Die Förderung besteht in der Bewilligung von einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschüssen.
Das Ausmaß der Förderung darf höchstens 50 Prozent der Kosten (ohne Umsatzsteuer) je Förderungsmaßnahme betragen.
Wichtige Hinweise:
- Die Bewilligung und Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Vorlage der Rechnungen und Zahlungsbelege, sofern diese zum Zeitpunkt der Einlangung des Ansuchens nicht älter als zwei Jahre sind.
- Diese Zwei-Jahresfrist gilt nicht, wenn die Anlage im Zuge der Neuerrichtung eines Wohnhauses eingebaut wird. In diesem Fall ist das Ansuchen aber zum Zeitpunkt des Bezuges der Wohnung(en) einzubringen.
- Eine Förderung ist nur für typengeprüfte Anlagen, welche ausschließlich für dauernd bewohnte Wohnungen verwendet werden, möglich. Für Zweitwohnsitze gibt es keine Förderung.
- Gebrauchte Anlagen sind nicht förderbar.
- Eine Förderung kann nur im Falle des Erstbezugs oder wenn das Wohnhaus seit mindestens 2,5 Jahren als Hauptwohnsitz bewohnt wird bewilligt werden.
- Eine Förderung für den Austausch einer Solaranlage ist erst nach Ablauf von 10 Jahren, beim Tausch einer Wärmepumpe nach Ablauf von 15 Jahren ab Verwendung möglich.
Abwicklung/Antragstellung
Der Antrag ist mittels Formular an die Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Wohnbauförderung zu richten.
Die erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie bitte dem Antragsformular.
Formular:
-
Thermische Solaranlage - Wärmepumpe für Häuser bis zu 3 Wohnungen (SGD-Wo/E-3)
Antrag auf Gewährung von Förderungsmitteln
-
Einbau einer thermischen Solaranlage für Wohnhäuser mit mehr als 3 Wohnungen, Wohnheime, Mietkauf-Reihenhäuser (SGD-Wo/E-15)
Antrag auf Gewährung von Förderungsmitteln
Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:
Amt der Oö. Landesregierung
Direktion Soziales und Gesundheit
Abteilung Wohnbauförderung


