Pflegegeld

Informationen zum Pflegegeld und zu den Zuständigkeiten.

Das Pflegegeld stellt eine zweckgebundene Leistung zur Abdeckung der pflegebedingten Mehraufwendungen und daher keine Einkommenserhöhung dar. Da die tatsächlichen Kosten für die Pflege das gebührende Pflegegeld in den meisten Fällen übersteigen, kann das Pflegegeld nur als pauschalierter Beitrag zu den Kosten der erforderlichen Pflege verstanden werden. Es ermöglicht den pflegebedürftigen Menschen eine gewisse Unabhängigkeit und einen (längeren) Verbleib in der gewohnten Umgebung (zu Hause).

Mit dem ab 1. Jänner 2012 in Kraft getretenen Pflegegeldreformgesetz 2012 wurde die Zuständigkeit in Gesetzgebung und Vollziehung von den Ländern auf den Bund übertragen und das Pflegegeld beim Bund konzentriert.
Durch diesen Kompetenzübergang wurden Bezieher und Bezieherinnen eines ehemaligen Landespflegegeldes in den Zuständigkeitsbereich der Pensionsversicherungsanstalt bzw. der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter übernommen.

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