Gemeinde- und Gemeindeverbandsdienst – Besoldung und Entgelt

Allgemeine Informationen

Die „Besoldung Neu“ stellt eine funktionsgerechte Entlohnung sicher, in der Leistung und Qualität zentrale Bedeutung haben und das Entlohnungssystem einfach und transparent ist.

Voraussetzungen

Bedienstete beziehungsweise Bediensteter nach dem Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001, Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 oder Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002.

Fristen

Keine relevanten Informationen vorhanden.

Erledigungsdauer

Keine relevanten Informationen vorhanden.

Zuständige Stelle

Gemeinden, Gemeindeverbände und Statutarstädte.

Verfahrensablauf

Die Einreihung in eine Funktionslaufbahn erfolgt nach den Erfordernissen des Dienstpostenplans sowie der damit verbundenen Aufgaben- und Stellenbeschreibung.

Authentifizierung und Signatur

Keine relevanten Informationen vorhanden.

Erforderliche Unterlagen

Aufgaben- und Stellenbeschreibung, Dienstpostenplan.

Art und Format der Nachweise

Schriftlich.

Kosten

Keine relevanten Informationen vorhanden.

Zusätzliche Informationen

Im Entlohnungssystem (Gehaltssystem Neu) erfolgt die Besoldung nach Funktionslaufbahnen und Gehaltsstufen, nach der tatsächlichen Verwendung.

Von den 25 Funktionslaufbahnen (LD beziehungsweise GD) stellt die LD 1 die höchste und die LD 25 die niedrigste dar. Innerhalb jeder Funktionslaufbahn gibt es 15 Gehaltsstufen.

Die Höhe der Bezüge der einzelnen Funktionslaufbahnen ist gesetzlich geregelt. 

Der Anspruch auf den Monatsbezug beginnt mit dem Tag des Dienstantritts und endet – sofern keine Sonderbestimmung Anwendung findet – mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand (bei Beamtinnen und Beamten) beziehungsweise der Beendigung des Dienstverhältnisses.

Der Monatsbezug wird für den Kalendermonat berechnet und grundsätzlich am 15. jedes Kalendermonats, wenn dieser Tag aber kein Arbeitstag ist am vorhergehenden Arbeitstag, für den laufenden Kalendermonat, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses, ausbezahlt.

Außer den Monatsbezügen gebührt dem (der) Bediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 % des Monatsbezugs (als Äquivalent zum/zur Urlaubsentgelt und eine Weihnachtsremuneration).

Den Bediensteten stehen ein Urlaubsentgelt und eine Weihnachtsremuneration ("13. und 14. Monatsgehalt") vor.

Rechtsbehelfe

Keine relevanten Informationen vorhanden.

Rechtsgrundlagen

Gesetze und Verordnungen finden Sie im Rechtsinformationssystem (RIS).

Hilfs- und Problemlösungsdienst

EAP - Einheitlicher Ansprechpartner Oberösterreich
eap@ooe.gv.at

Formulare

Kein Formular erforderlich.

Datenschutzrechtliche Informationen


Weitere Informationen

Für den Inhalt verantwortlich: Direktion Inneres- und Kommunales
Letzte Aktualisierung: 23.03.2021

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