Berufsqualifikationen – Anerkennung von Ausbildungen (Qualifikationen) im Bereich Betreuung und Pflege

Allgemeine Informationen

Im Oö. SBG werden u.a. folgende Sozialbetreuungsberufe geregelt:
•    Heimhilfe
•    Fachsozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit
•    Fachsozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Behindertenarbeit
•    Fachsozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Behindertenbegleitung
•    Diplom-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit
•    Diplom-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Behindertenarbeit
•    Diplom-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Behindertenbegleitung
•    Diplom-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Familienarbeit

Nähere Informationen finden Sie auch unter Land Oberösterreich - Sozial- und Gesundheitsberufe in der Altenarbeit.

Personen, die eine Berufsausbildung nach diesem Landesgesetz absolviert haben oder deren in- oder ausländische Ausbildung nach diesem Landesgesetz gleichgestellt oder als gleichwertig an-erkannt wurde, sind zur Ausübung dieses Berufs und zur Führung der entsprechenden Berufsbe-zeichnung berechtigt, wenn sie
                                        
1.    die für die Berufsausübung erforderliche persönliche und gesundheitliche Eignung sowie Vertrauenswürdigkeit besitzen und
2.    die deutsche Sprache in einem für die Berufsausübung erforderlichen Ausmaß beherrschen.

Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen dieses Landesgesetzes, welche nicht gemäß Abs. 1 gleichgestellt sind, gilt das Oö. BAG, soweit nicht in diesem Landesgesetz aus-drücklich anderes normiert ist. Das Oö. BAG ist - soweit nicht in diesem Landesgesetz ausdrück-lich anderes normiert ist - sinngemäß auch auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen anzu-wenden, die von Personen absolviert wurden, die nicht vom Anwendungsbereich des Oö. BAG erfasst sind. Die Anerkennung von im Inland absolvierten und nicht gemäß Abs. 1 gleichgestellten Berufsqualifikationen erfolgt durch die Leitung der ermächtigten Bildungseinrichtung. Solange bei einem Berufsbild keine ermächtigte Bildungseinrichtung in Oberösterreich tätig ist, hat die Landes-regierung die Anerkennung vorzunehmen. Gegen diese Entscheidungen kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. (Anm.: LGBl.Nr. 49/2017)

Voraussetzungen

Zunächst muss ein Antrag auf Nostrifizierung eingebracht werden. Diesem Antrag müssen Nachweise über den ausländischen Schulabschluss angeschlossen werden. 

Fristen

Keine relevanten Informationen vorhanden.

Erledigungsdauer

Wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen, kann das Nostrifizierungsverfahren innerhalb von 4 Monaten abgeschlossen werden.

Zuständige Stelle

Amt der Oö. Landesregierung

Direktion Soziales und Gesundheit

Abteilung Soziales

Bahnhofplatz 1, 4021 Linz

 

Tel.: (+43 732) 7720 – 15221

Fax: (+43 732) 7720 – 215 619

E-Mail: so.post@ooe.gv.at

Verfahrensablauf

Der Antrag ist formlos bei der Abteilung Soziales einzubringen.

In dem Verfahren wird geprüft, ob die Voraussetzungen auf Nostrifizierung bestehen. 

Authentifizierung und Signatur

Die Identität des/der Antragstellers/in ist nachzuweisen. 

Erforderliche Unterlagen

  • persönlich unterzeichneter, formloser Antrag mit konkreter Angabe des Berufsbildes 
  • Amtlicher Lichtbildausweis 
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit 
  • Nachweis einer erfolgten Namensänderung 
  • Ausbildungs- und Praxisnachweise 
  • Informationen zur absolvierten Ausbildung (Lehrplan) 
  • Strafregisterbescheinigung (nicht älter als drei Monate) 
  • Ärztliches Zeugnis über persönliche und gesundheitliche Eignung 
  • Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache in einem für die Berufsausübung erforderlichen Ausmaß
     

Art und Format der Nachweise

Vorzugsweise sind die Unterlagen in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. 

Kosten

Der Antrag ist kostenlos – die für das Verfahren angefallenen Stempelgebühren sind zu entrichten:

  • Bundesstempelgebühren für den Antrag gemäß § 14 Tarifpost 6 Abs. 2 Z.1 Gebührengesetz 1957 i.d.g.F.  
  • Bundesstempelgebühren pro Beilage gemäß § 14 Tarifpost 5 Grundgebührengesetz 1957 i.d.g.F.  
  • Bundesstempelgebühren für die amtliche Ausfertigung gemäß § 14 Tarifpost 2 Abs. 1 Z. 1  Gebührengesetz 1957 i.d.g.F.

Zusätzliche Informationen

Keine relevanten Informationen vorhanden.

Rechtsbehelfe

Die Anerkennung erfolgt mittels Bescheid. Rechtsmittel können gegen die Entscheidung ergriffen werden. 

Rechtsgrundlagen

Gesetze und Verordnungen finden Sie im Rechtsinformationssystem (RIS).

Hilfs- und Problemlösungsdienst

EAP - Einheitlicher Ansprechpartner Oberösterreich
eap@ooe.gv.at

Formulare

Kein Formular erforderlich.

Datenschutzrechtliche Informationen


Weitere Informationen

Für den Inhalt verantwortlich: Abteilung Soziales
Letzte Aktualisierung: 11.12.2020

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