Krankenanstalten - Aufnahme und medizinische Behandlung in öffentlichen Krankenhäusern

Eine anstaltsbedürftige Person ist grundsätzlich in eine Krankenanstalt aufzunehmen.

Allgemeine Informationen

Personen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege bedürfen, werden - durch die in der Anstaltsordnung der jeweiligen Krankenanstalt bestimmten Organe - auf Grund der Untersuchung durch eine Anstaltsärztin oder einen Anstaltsarzt aufgenommen.

Personen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, werden in öffentlichen Krankenanstalten grundsätzlich ambulant untersucht oder behandelt.

Voraussetzungen

Nur anstaltsbedürftige Personen werden in eine Krankenanstalt aufgenommen.

 

Anstaltsbedürftigkeit liegt vor bei

  • Personen, deren auf Grund ärztlicher Untersuchung festgestellter geistiger oder körperlicher Zustand die Aufnahme in Krankenanstaltenpflege erfordert,
  • Personen, die ein Sozialversicherungsträger oder ein Gericht im Zusammenhang mit einem Verfahren über Leistungssachen zum Zweck einer Befundung oder einer Begutachtung in die Krankenanstalt einweist,
  • gesunden Personen zur Vornahme einer klinischen Prüfung eines Arzneimittels oder eines Medizinproduktes sowie
  • Personen, die der Aufnahme in die Krankenanstalt zur Vornahme von Maßnahmen der Fortpflanzungsmedizin bedürfen.

 

Ob in diesen Fällen eine Aufnahme erfolgt, hängt vom Zweck und dem Umfang der jeweiligen Krankenanstalt ab.

 

Unabweisbare Kranke müssen jedenfalls, unabhängig von Umfang und Zweck der Krankenanstalt, in Anstaltspflege genommen werden.

 

Unabweisbarkeit liegt vor bei

  • Personen, derer geistiger oder körperlicher Zustand wegen Lebensgefahr oder wegen Gefahr einer sonst nicht vermeidbaren schweren Gesundheitsschädigung sofortige Anstaltsbehandlung erfordert,
  • Frauen, wenn die Entbindung unmittelbar bevorsteht und
  • Personen, die auf Grund besonderer Vorschriften von einer Behörde eingewiesen werden.

 

Eine ambulante Untersuchung oder Behandlung wird vorgenommen, wenn es

  • zur Leistung erster ärztlicher Hilfe, oder
  • zur Behandlung nach erster ärztlicher Hilfe oder in Fortsetzung einer in der Krankenanstalt erfolgten Pflege, die im Interesse des Behandelten in derselben Krankenanstalt durchgeführt werden muss, oder
  • über ärztliche oder zahnärztliche Zuweisung zur Anwendung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit solchen Behelfen, die außerhalb der Anstalt in angemessener Entfernung vom Wohnort der Patientin oder des Patienten nicht in geeigneter Weise oder nur in unzureichendem Ausmaß zur Verfügung stehen, oder
  • über ärztliche oder zahnärztliche Zuweisung zur Befunderhebung vor Aufnahme in die Anstaltspflege, oder
  • im Zusammenhang mit Organ-, Gewebe- oder Blutspenden, oder
  • zur Durchführung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln oder Medizinprodukten, oder
  • für Maßnahmen der Fortpflanzungsmedizin

notwendig ist.

Fristen

Keine relevanten Informationen vorhanden.

Erledigungsdauer

Keine relevanten Informationen vorhanden.

Zuständige Stelle

Anlaufstelle in öffentlichen Krankenanstalten für unbedingt notwendige erste ärztliche Hilfe.

 

Unabweisbare Kranke müssen jedenfalls, unabhängig von Umfang und Zweck der Krankenanstalt, in Anstaltspflege genommen werden.

Verfahrensablauf

Keine relevanten Informationen vorhanden.

Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Erforderliche Unterlagen

Das ständige Mitführen eines amtlichen Lichtbildausweises und einer Versicherungskarte (E-Card, Europäische Krankenversicherungskarte), sofern vorhanden, wird empfohlen.

Art und Format der Nachweise

Keine relevanten Informationen vorhanden.

Kosten

Welche Kosten bei einer Behandlung konkret anfallen und wie diese verrechnet werden, hängt von der jeweiligen Krankenversicherung ab.

 

Mit der europäischen Krankenversicherungskarte haben EU-Bürger während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem der 27 EU-Länder sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz Anspruch auf medizinisch notwendige Leistungen des öffentlichen Gesundheitswesens und zwar zu denselben Bedingungen und Kosten (in einigen Ländern kostenlos) wie die Versicherten des jeweiligen Landes.

 

Grundsätzlich gilt:

Sozialversicherte Patientinnen und Patienten müssen für einen Spitalsaufenthalt in der allgemeinen Gebührenklasse einen Kostenbeitrag pro Tag leisten.

 

Kostenbeitrag 2020:

12,48 Euro täglich an maximal 25 Tagen pro Kalenderjahr. Ab dem 26. Tag entfällt der Kostenbeitrag.

 

Ausgenommen vom Kostenbeitrag sind Personen, die

  • nachweislich von der Rezeptgebühr im Sinn der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen befreit sind, oder
  • Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes nach sozialhilferechtlichen Bestimmungen haben, oder   
  • im Rahmen der Behindertenhilfe ständig in Einrichtungen der Behindertenhilfe untergebracht sind, oder
  • zum Zweck der Organspende stationär aufgenommen wurden, oder
  • Anstaltspflege im Fall der Mutterschaft, im Krankheitsfall im Zusammenhang mit der Mutterschaft oder als Folge der Geburt in Anspruch nehmen.

 

Bei einem Spitalsaufenthalt in der Sonderklasse sind die Mehrkosten privat zu bezahlen

Zusätzliche Informationen

Keine relevanten Informationen vorhanden.

Rechtsbehelfe

Informations- und Beschwerdestelle:

In jeder österreichischen Krankenanstalt ist eine Informations- und Beschwerdestelle eingerichtet, bei der Patientinnen und Patienten der Anstalt oder diesen nahestehende Personen sich über Missstände bzw. Mängel, die mit dem Aufenthalt in der Krankenanstalt zusammenhängen, mündlich oder schriftlich beschweren oder Auskünfte begehren können.

 

Sie ist an mindestens zwei Tagen pro Woche in der Gesamtdauer von mindestens zehn Stunden offen. Die näheren Bestimmungen dazu sind in den jeweiligen Anstaltsordnungen der Krankenanstalten zu finden.

 

Beschwerden werden in längstens zwei Wochen erledigt. Kann die Beschwerde nicht oder nicht innerhalb dieses Zeitraums erledigt werden, wird sie bei gleichzeitiger Verständigung des Einschreiters und des Rechtsträgers der betroffenen Krankenanstalt der Patientenvertretung zur weiteren Behandlung vorgelegt. Dabei wird begründet, warum eine Erledigung nicht erfolgen konnte.

 

Oö. Patientenvertretung:

Die Oö. Patientenvertretung ist die zuständige Anlaufstelle bei der Aufklärung von Missständen, der Behandlung von Beschwerden sowie für die Erteilung von Auskünften, die jeweils mit dem Aufenthalt einer Patientin oder eines Patienten in einer oberösterreichischen Krankenanstalt zusammenhängen.

 

Rechtsgrundlagen

Gesetze und Verordnungen finden Sie im Rechtsinformationssystem (RIS).

Hilfs- und Problemlösungsdienst

EAP - Einheitlicher Ansprechpartner Oberösterreich
eap@ooe.gv.at

Formulare

Kein Formular erforderlich.

Datenschutzrechtliche Informationen


Weitere Informationen

Für den Inhalt verantwortlich: Abteilung Gesundheit
Letzte Aktualisierung: 15.02.2021

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