Schiunterricht – Erteilung eines Berechtigungsscheines

Allgemeine Informationen

In Oberösterreich ist die erwerbsmäßige Erteilung von Schiunterricht nur mit behördlichem Berechtigungsschein gestattet.

Voraussetzungen

Die Anmeldung hat die genaue Bezeichnung der beabsichtigten Tätigkeit und den für die Ausübung der Tätigkeit vorgesehenen Standort zu enthalten.

Gemäß § 57c Oö. Tourismusgesetz 2018 darf der Berechtigungsschein für die Erteilung von Schiunterricht nur einer natürlichen Person ausgestellt werden, die 

  • das 18. Lebensjahr vollendet hat, 
  • die erforderliche Verlässlichkeit besitzt 
  • zur jeweiligen Tätigkeit gesundheitlich geeignet ist und 
  • das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist.

Der Berechtigungsschein für die Erteilung von Schiunterricht wird für einen bestimmten Standort erteilt.

Fristen

Der Berechtigungsschein ist innerhalb von acht Wochen nach Einlangen aller erforderlichen Nachweise (§ 57e Oö. Tourismusgesetz 2018) auszustellen.

Erledigungsdauer

Keine relevanten Informationen vorhanden.

Zuständige Stelle

Bezirksverwaltungsbehörde

Verfahrensablauf

Dieser Berechtigungsschein ist aufgrund einer schriftlichen Anmeldung der Tätigkeit von der Behörde innerhalb von acht Wochen nach Einlangen aller erforderlichen Nachweise (§ 57e Oö. Tourismusgesetz 2018) auszustellen, wenn die Anmelderin oder der Anmelder die allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 57c Oö. Tourismusgesetz 2018 erfüllt und die für die angemeldete Tätigkeit erforderlichefachliche Befähigung gemäß § 57d Oö.Tourismusgesetz 2018 besitzt.

Authentifizierung / Signatur

Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Erforderliche Unterlagen

  • Amtlicher Lichtbildausweis
  • Geburtsurkunde
  • Strafregisterbescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
  • Ärztliches Zeugnis über körperliche und geistige Eignung (nicht älter als 3 Monate)
  • Nachweis des Hauptwohnsitzes (nicht erforderlich bei aufrechtem Wohnsitz in Österreich)
  • Befähigungsnachweis (Nachweis der fachlichen Qualifikationen)
  • Nachweis über eine Haftpflichtversicherung (nicht älter als 3 Monate)
  • Lagepläne – Schischulbüro und Sammelplatz
  • Nachweise über das Verfügungsrecht betreffend Schischulbüro und Sammelrecht

Art und Format der Nachweise

Keine relevanten Informationen vorhanden.

Kosten

Landesverwaltungsabgabe gemäß der Oö. Landesverwaltungs-Abgabenverordnung 2011:
für die Verleihung der Berechtigung: 52 Euro

Gebühren nach dem Gebührengesetz:
für die Einbringung des Antrages: 47,30 Euro;
für die Beilagen, die dem Antrag anzuschließen sind: 3,90 Euro
pro Bogen*, jedoch nicht mehr als 21,80 Euro je Beilage;
für die Erteilung der Befugnis: 83,60 Euro.

* Unter Bogen Papier ist zu verstehen, dessen Seitenhöhe das Ausmaß von zweimal 210 mm x 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet. Für dieses Ausmaß überschreitende Papierblätter sind die Gebühren im zweifachen Betrag zu entrichten.

Zusätzliche Informationen

Personen, denen ein Berechtigungsschein ausgestellt wurde, sind verpflichtet, die allgemeinen Ausübungsregeln gemäß § 57f Oö. Tourismusgesetz 2018 einzuhalten.

Nur Personen, denen der Berechtigungsschein für die Erteilung von Schiunterricht ausgestellt wurde, dürfen die Bezeichnung "Schischule" führen. Die Person, der der Berechtigungsschein ausgestellt wurde, ist verpflichtet, die Schischule persönlich zu leiten oder die Leitung einer geeigneten Stellvertreterin bzw. einem geeigneten Stellvertreter, die bzw. der in Besitz eines Berechtigungsscheines gemäß § 57b Oö. Tourismusgesetz 2018 ist, zu übertragen.

Erfolgt der Betrieb einer Schischule in einer Standortgemeinde nicht bloß vorübergehend, sondern auf unbestimmte Zeit (niedergelassene Schischule), so ist die Person, der der Berechtigungsschein ausgestellt wurde, verpflichtet, 

  • den Schiunterricht nach den vom Oö. Schilehrerverband anerkannten Grundsätzen der Schilehrmethode und –technik zu erteilen; 
  • während der Zeit der Betriebspflicht (§ 57g Oö. Tourismusgesetz 2018) ein deutlich gekennzeichnetes Schischulbüro und einen deutlich gekennzeichneten, zur gefahrlosen Einteilung der Schischüler in Leistungsgruppen geeigneten Sammelplatz in der Standortgemeinde zu betreiben.

Gemäß § 57g Oö. Tourismusgesetz 2018 hat, sofern es die Schneelage zulässt, jede niedergelassene Schischule in der Zeit zwischen Weihnachten und der Woche nach Ostern ihre Leistungen öffentlich und für alle Wintersportgäste an ihrem Standort anzubieten.
 

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Rechtsgrundlagen

Gesetze und Verordnungen finden Sie im Rechtsinformationssystem (RIS).

Hilfs- und Problemlösungsdienst

EAP - Einheitlicher Ansprechpartner Oberösterreich
eap@ooe.gv.at

Formulare

Kein Formular erforderlich.

Datenschutzrechtliche Informationen


Weitere Informationen

Für den Inhalt verantwortlich: Abteilung Wirtschaft und Forschung
Letzte Aktualisierung: 24.02.2021

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