Todesfall - Bestattung und Beisetzung einer Leiche bzw. Urne

Die Beisetzung von Leichen bzw. von Urnen ist in Oberösterreich nach den Vorschriften des Oö. Leichenbestattungsgesetzes 1985 durchzuführen. Die Überführung in andere Staaten ist nach bundeseinheitlichen Vorgaben zu vollziehen.

Allgemeine Informationen

In Oberösterreich ist die Beisetzung von Leichen bzw. von Urnen nach den Vorschriften des Oö. Leichenbestattungsgesetzes 1985 durchzuführen. Die Überführung in andere Staaten ist nach bundeseinheitlichen Vorgaben zu vollziehen.

Voraussetzungen

Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985 haben die nächsten Angehörigen, oder falls keine Angehörigen vorhanden sind, die Personen, mit denen die oder der Verstorbene zuletzt in einem Haushalt gelebt hat, für die Bestattung zu sorgen. Sind keine Verpflichteten vorhanden oder kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, ist die Gemeinde in der sich der Todesfall ereignet hat - lässt sich diese nicht feststellen, jene Gemeinde in der die Leiche gefunden wurde - für die Bestattung zuständig.

Fristen

Jede Leiche, die nicht ins Ausland oder einem anatomischen Universitätsinstitut überführt wird, muss bestattet werden, in der Regel nach Ablauf von 48 Stunden und vor Ablauf von 96 Stunden. Wird die Leiche entsprechend gekühlt, kann diese Frist auf sechs Tage erstreckt werden. Ein Überschreiten dieser Frist ist nur bei der Überführung in ein anatomisches Universitätsinstitut oder mit Bewilligung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters zulässig, wenn keine sanitätspolizeilichen Bedenken dagegen bestehen und wenn durch geeignete Konservierungsmaßnahmen, wie Einbalsamierung oder Kühlung, eine Verzögerung des Zerfalls des toten Körpers gewährleistet ist.

Erledigungsdauer

Keine relevanten Informationen vorhanden.

Zuständige Stelle

Urnenbeisetzung außerhalb des Urnenhains:

§ 21 Abs. 2 in Verbindung mit § 40 Oö. Leichenbestattungsgesetz: Gemeindeamt bzw. Magistrat in Statutarstädten;

 

Überführung einer Leiche (auch ins Ausland):

Einbringungsstelle: Zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat in Statutarstädten);

Verfahrensablauf

Stirbt eine Person in Oberösterreich, ist diese vor der Bestattung einer Totenbeschau zu unterziehen. Die Totenbeschauerin oder der Totenbeschauer erstellt den Totenbeschauschein. Die Totenbeschau wird in Oberösterreich außerhalb von Krankenanstalten von den dazu bestellten Ärztinnen und Ärzten in den Gemeinden und auch von Ärztinnen und Ärzten des Hausärztlichen Notdienstes durchgeführt.

Als Bestattungsart kommen die Beerdigung, die Beisetzung in einer Gruft oder die Feuerbestattung in Betracht. Die Leiche darf nur nach Beibringung des Totenbeschauscheins beerdigt bzw. eingeäschert werden.

 

Die Bestattungsart richtet sich nach dem Willen der verstorbenen Person. Liegt keine ausdrückliche Willensäußerung vor und ist ihr oder sein Wille auch sonst nicht eindeutig zu eruieren, steht den nächsten Angehörigen der oder des Verstorbenen die Entscheidung zu. Können sie sich nicht einigen, ist die Leiche zu beerdigen.

 

Eine Urne kann auch außerhalb des Urnenhains, einer Urnenhalle oder eines Friedhofs beigesetzt werden. Hierzu bedarf es der Bewilligung der Gemeinde, in der die Urne beigesetzt werden soll. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Person der Antragstellerin oder des Antragstellers und die Umstände der beabsichtigten Beisetzung, insbesondere der Beisetzungsort, erwarten lassen, dass die Urne pietät- und würdevoll behandelt wird. Nicht der Pietät entsprechend sind solche Räume, die nicht primär dem Andachtszweck gewidmet sind. Die Urne wird gegen Vorlage des Bewilligungsbescheids von der Feuerbestattungsanstalt ausgefolgt.

 

Überführung von Leichen und Urnen:

Die Überführung einer Leiche bedarf einer Bewilligung (gemäß § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 25 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985), wenn die Totenbeschauerin oder der Totenbeschauer im Totenbeschauschein sanitätspolizeiliche Bedenken gegen die Überführung vermerkt hat. Dem Ansuchen ist eine Ausfertigung des Totenbeschauscheins beizulegen. Bewilligt die zuständige Behörde die Überführung, stellt sie einen Leichenpass aus.

Der Leichenpass und der Totenbeschauschein werden dem ansuchenden Leichenbestattungsunternehmen ausgefolgt.

 

Das für die Überführung durchführende Bestattungsunternehmen bzw. die Partei hat den Leichenpass der am Bestimmungsort zuständigen Behörde zu übersenden.

 

Für die Leichenüberführung in das Ausland wird auf die Bestimmungen des Internationalen Abkommens über Leichenbeförderung, BGBl. Nr. 118/1958, und des Übereinkommens über die Leichenbeförderung, BGBl. Nr. 515/1978, verwiesen.

 

Die Überführung einer Urne bedarf gemäß § 22 Abs. 2 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985 keiner Bewilligung. Handelt es sich um eine bereits beigesetzte Urne, ist § 21 Abs. 1 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985 sinngemäß anzuwenden.

 

Die Beisetzung von Urnen in oberösterreichischen Gewässern ist in Oberösterreich untersagt.

Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Erforderliche Unterlagen

Für die Urnenbeisetzung außerhalb des Urnenhains:

  • hierzu gibt es Auskunft bei der zuständigen Gemeinde;

 

Für die Überführung einer Leiche:

  • Totenbeschauschein;
  • ins Ausland - dies hängt von den jeweiligen Bestimmungen des Ziellandes ab;

Art und Format der Nachweise

Keine relevanten Informationen vorhanden.

Kosten

Urnenbeisetzung außerhalb des Urnenhains:

  • Abgabe nach der Oö. Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2012:
    für die Bewilligung: 157,00 Euro;
  • Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957:
    für die Einbringung des Antrages: 14,30 Euro;
    für die Niederschrift: 14,30 Euro;
  • Gebühr gemäß der Oö. Landeskommissionsgebührenverordnung 2013:
    für einen Lokalaugenschein: 20,40 Euro je Amtsorgan je angefangene halbe Stunde;

 

Überführung einer Leiche:

  • Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957:
    für die Einbringung des Antrages: 14,30 Euro;
  • Oö. Landesverwaltungsabgabenordnung 2011:
    für die Bewilligung: 25,00 Euro;

Zusätzliche Informationen

Die Gemeinde, welche die Bestattung übernimmt, kann gegen diejenige Person Rückgriff nehmen, die nach § 15 Abs. 4 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985 für die Bestattung Sorge zu tragen gehabt hätte.

Rechtsbehelfe

Gegen Bescheide der Gemeinden und der Bezirksverwaltungsbehörden kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.

Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.

Rechtsgrundlagen

Gesetze und Verordnungen finden Sie im Rechtsinformationssystem (RIS).

Hilfs- und Problemlösungsdienst

EAP - Einheitlicher Ansprechpartner Oberösterreich
eap@ooe.gv.at

Formulare

Kein Formular erforderlich.

Datenschutzrechtliche Informationen


Weitere Informationen

Für den Inhalt verantwortlich: Abteilung Gesundheit
Letzte Aktualisierung: 09.03.2022

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