KWK-Anlagen - Benennung einer Anlage als hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung

Allgemeine Informationen

Die Oö. Landesregierung hat auf Grundlage der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß § 62a Abs. 2 Oö. ElWOG 2006 auf Antrag mit Bescheid jene KWK-Anlagen zu benennen, für die vom Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, Nachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung (entsprechend der Menge an erzeugter Energie aus hocheffizienter KWK gemäß Anlage III zum ElWOG 2010 und gemäß der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission, auf Basis der Vorgaben gemäß § 72 Abs. 2 ElWOG 2010) ausgestellt werden dürfen (§ 62b Oö. ElWOG 2006).

Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat gelten als Nachweise iSd Oö. ElWOG 2006, wenn sie zumindest den Anforderungen des Art. 5 Abs. 5 der KWK-Richtlinie entsprechen (§ 62c Abs. 1 Oö. ElWOG 2006).

Voraussetzungen

Die Benennung von hocheffizienten KWK-Anlagen erfolgt anhand der oben (unter „Allgemein Informationen“) dargelegten Voraussetzungen und gesetzlichen Bestimmungen in Form eines Bescheides. Es ist im Einzelfall Kontakt mit der Behörde aufzunehmen.

Fristen

Entscheidungsfrist: 6 Monate ab Einlangen des Antrages (§ 8 Abs. 1 VwGVG)

Erledigungsdauer

Die gesetzlich festgelegte maximale Entscheidungsfrist beträgt 6 Monate ab Einlangen des Antrages (§ 8 Abs. 1 VwGVG). Die tatsächliche Verfahrensdauer ist abhängig vom Vorliegen eines vollständigen Antrages inkl. aller geforderten Unterlagen in hinreichender Qualität und Quantität. Änderungen von Konzessionsgebieten können in der Regel schneller bearbeitet werden als Neuerteilungen.

Zuständige Stelle

Oö. Landesregierung (Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht, Gruppe Energierecht und Luftreinhaltung; auwr.post@ooe.gv.at; +43 732 7720 15601)

Verfahrensablauf

  1. Abklärung der vorzulegenden Unterlagen
  2. Antrag (bzw. bei § 62c-Verfahren auch amtswegige Einleitung).
  3. Voprüfung des Antrages samt Einreichunterlagen durch die Behörde
  4. Allenfalls Nachforderungen von Unterlagen
  5. Erforderlichenfalls Durchführung einer mündlichen Verhandlung
  6. Erlassung des stattgebenden (Anerkennung nach § 62b; Feststellung nach § 62c Oö. ElWOG 2006) oder abweisenden Bescheides.
  7. Allfälliges Rechtsmittelverfahren.

 

Authentifizierung und Signatur

Eine Unterschrift oder elektronische Signatur ist nicht erforderlich (§ 13 AVG); es sind jedoch der Antragsteller oder die Antragstellerin sowie ggf. deren Vertreter anzugeben.

Erforderliche Unterlagen

Die erforderlichen Unterlagen sind individuell je nach Anlage mit der Behörde vor Einreichung abzustimmen.

Art und Format der Nachweise

Schriftlich (d.h. elektronisch oder physisch) in 1-facher Ausfertigung; Pläne (Projekt) jedoch nach Rücksprache mit der Behörde gedruckt in 2-facher Ausfertigung (1 Behördenprojekt und 1 Antragsteller-Projekt)

Kosten

  • Verwaltungsabgaben: 432 Euro für die Benennung von Anlagen, für die Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung ausgestellt werden dürfen (TP 133 Oö. LVV 2011); 240 Euro für die Erlassung eines Feststellungsbescheids bezüglich der Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten, soweit dies nicht von Amts wegen erfolgt (TP 134 Oö. LVV 2011).
  • Kommissionsgebühren für allfällige mündliche Verhandlungen, Lokalaugenscheine udgl.: 20,40 Euro pro angefangener halber Stunde pro teilnehmendem Amtsorgan (üblicherweise 3 Amtsorgane). IdR werden bei Konzessionsverfahren keine mündlichen Verhandlungen abgehalten
  • Stempelgebühren iSd GebG 1957: abhängig vom Umfang der eingereichten Unterlagen, wobei elektronische Einreichungen gebührenrechtlich üblicherweise günstiger ausfallen.

Zusätzliche Informationen

Die weiteren rechtlichen Details können in den §§ 62b und 62c sowie ferner 62a und 62d Oö. ElWOG 2006 nachgelesen werden.

Rechtsbehelfe

  • Bescheidbeschwerde an das LVwG wegen Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG) binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides (§ 7 Abs. 4 Z. 1 VwGVG)
  • Säumnisbeschwerde an das LVwG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG)

Rechtsgrundlagen

  • Materiell-rechtlich: §§ 62a, 62b und 62c Oö. ElWOG 2006 LGBl.Nr. 1/2006 i.d.g.F.
  • Verfahrensrechtlich: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.; Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts­ver­fahrens­gesetz VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.
  • Kostenrechtlich: Oö. Verwaltungsabgabengesetz 1974, LGBl.Nr. 6/1974 i.d.g.F.; Oö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2011 – Oö. LVV 2011, LGBl.Nr. 118/2011 i.d.g.F.; Oö. Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2013 – Oö. LKommGebV 2013, LGBl.Nr. 82/2013 i.d.g.F.; Gebührengesetz 1957 – GebG, BGBl. Nr. 267/1957 i.d.g.F

Hilfs- und Problemlösungsdienst

EAP - Einheitlicher Ansprechpartner Oberösterreich
eap@ooe.gv.at

Formulare

Kein Formular erforderlich.

Datenschutzrechtliche Informationen


Weitere Informationen

Für den Inhalt verantwortlich: Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht
Letzte Aktualisierung: 22.08.2022

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