Berufsqualifikationen - Anerkennung von Ausbildungen (Qualifikationen) im Bereich Netzbetreiber (Bestellung als Betriebsleiter)

Allgemeine Informationen

Netzbetreiber sind verpflichtet, vor Aufnahme des Betriebs eine natürliche Person als Betriebsleiter zu bestellen. Der Betriebsleiter ist neben dem Netzbetreiber für die Einhaltung der den Netzbetreiber treffenden Verpflichtungen verantwortlich. Er hat weiters für die Sicherheit und die Ordnung des Betriebs des Elektrizitätsunternehmens sowie für die Einhaltung der elektrizitätsrechtlichen Bestimmungen und der durch Bescheid vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen zu sorgen. (§ 44 Abs. 1 Oö. ElWOG 2006)

Darüber hinaus ist für Stromerzeugungsanlagen über 400 kW installierter Engpassleistung ein Betriebsleiter iSd § 44 Oö. ElWOG 2006 zu bestellen (§ 12 Abs. 1 Z. 5 Oö. ElWOG 2006). Dabei handelt es sich um eine Bewilligungsvoraussetzung im Anlagengenehmigungsverfahren.

Hat die als Betriebsleiter zu bestellende Person ihre Berufsqualifikationen im Ausland erworben, ist eine Anerkennung iSd Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz erforderlich (§ 44a Oö. ElWOG 2006). Diese erfolgt – ggf. nach behördlicher Überprüfung der Qualifikation und Ablegung einer Eignungsprüfung – mittels Bescheid.

Diese Vorgehensweise wird sowohl bei der Neubestellung als auch beim Wechsel des Betriebsleiters bzw. der Betriebsleiterin schlagend.

Voraussetzungen

Die Bestellungsvoraussetzungen für Betriebsleiter sind in § 44 Abs. 2 und 3 Oö. ElWOG 2006 geregelt:

Der Betriebsleiter muss voll geschäftsfähig und fachlich befähigt sein, den Betrieb der Anlagen zu leiten und zu überwachen.

Der Nachweis der fachlichen Befähigung wird erbracht durch

  1. das Vorliegen
    a) der für die Ausübung des Gewerbes des Elektrotechnikers erforderlichen fachlichen Befähigung unter Berücksichtigung der Spannungsebenen der vom Elektrizitätsunternehmen betriebenen elektrischen Anlagen oder
    b) eines abgeschlossenen einschlägigen technischen Universitätsstudiums und
  2. eine dreijährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Elektrotechnik.

Die Ausübung einer landesrechtlich geregelten beruflichen Tätigkeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ist in Bezug auf die Anerkennung von Berufsausbildungen und -qualifikationen (unbeschadet sonstiger die Dienstleistungsfreiheit regelnder Vorschriften) zulässig, wenn:

  1. die dienstleistende Person zur Ausübung der betreffenden beruflichen Tätigkeit im Niederlassungsstaat berechtigt ist, und
  2. die dienstleistende Person den betreffenden Beruf während der vorangegangenen zehn Jahre durch mindestens ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat rechtmäßig ausgeübt hat, sofern dieser Beruf dort nicht reglementiert ist (§ 13 Abs. 2 Oö. BAG).

Beabsichtigt eine dienstleistende Person, eine landesrechtlich geregelte Tätigkeit erstmals im Landesgebiet auszuüben, hat sie dies vor dem beabsichtigten Beginn der Behörde schriftlich anzuzeigen. Beabsichtigt die dienstleistende Person in den Folgejahren die Dienstleistung vorübergehend und gelegentlich zu erbringen, ist die Anzeige einmal jährlich zu erneuern. (§ 14 Abs. 1 1. Satz und Abs. 2 Oö. BAG).

Bei landesrechtlich geregelten beruflichen Tätigkeiten, die die öffentliche Gesundheit oder die Sicherheit berühren, kann die Behörde die Berufsqualifikation vor der erstmaligen Erbringung der Dienstleistung überprüfen, wenn dies erforderlich ist, um eine schwerwiegende Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit der Dienstleistungsempfängerinnen oder -empfänger auf Grund einer mangelnden Berufsqualifikation der dienstleistenden Person zu verhindern. Allenfalls ist eine Eignungsprüfung abzulegen. (§ 15 Abs. 1 bis 4 Oö. BAG)

Die Dienstleistung ist unter der im Niederlassungsmitgliedstaat vorgesehenen Berufsbezeichnung, die keine Verwechslung mit der landesrechtlich festgelegten Berufsbezeichnung zulassen darf, zu erbringen. Besteht im Niederlassungsmitgliedstaat keine Berufsbezeichnung, hat die dienstleistende Person ihren Ausbildungsnachweis in der Amtssprache des Niederlassungsmitgliedstaats anzugeben. Erforderlichenfalls ist eine deutsche Übersetzung anzufügen. Davon abweichend ist die Dienstleistungserbringung bei landesrechtlich geregelten beruflichen Tätigkeiten, die die öffentliche Gesundheit oder die Sicherheit berühren, im Fall einer erfolgreichen Überprüfung der Berufsqualifikation gemäß
§ 15 unter der landesrechtlich vorgesehenen Berufsbezeichnung zu erbringen. (§ 16 Abs. 1 Oö. BAG)

Die Details sind den einschlägigen Bestimmungen des Oö. BAG zu entnehmen und können im Einzelfall mit der Behörde abgeklärt werden.

Fristen

  • Anzeigefrist: Die Bestellung des Betriebsleiters ist der Behörde unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen binnen zwei Wochen nach Bestellung anzuzeigen.
  • Entscheidungsfrist: Die Behörde hat innerhalb von acht Wochen nach Einbringung der Anzeige die Bestellung zu untersagen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht erfüllt; andernfalls gilt die Bestellung als genehmigt.
  • Fristen bei einem Betriebsleiterwechsel: Scheidet der Betriebsleiter aus oder wird die Genehmigung seiner Bestellung widerrufen, darf der Betrieb bis zur Bestellung eines neuen Betriebsleiters, längstens jedoch während zwei Monaten, weiter ausgeübt werden. Die Behörde kann diese Frist auf Antrag des Netzbetreibers bis auf sechs Monate verlängern, wenn ein gefahrloser und ordnungsgemäßer Betrieb des Elektrizitätsunternehmens auch ohne Betriebsleiter gewährleistet ist.
  • Zum Oö. BAG:
    • Beabsichtigt eine dienstleistende Person, eine landesrechtlich geregelte Tätigkeit erstmals im Landesgebiet auszuüben, hat sie dies vor dem beabsichtigten Beginn der Behörde schriftlich anzuzeigen (§ 14 Abs. 1 1. Satz Oö. BAG).
    • Die Behörde hat längstens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige über die erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 14 Abs. 1 Oö. BAG sowie der vollständigen Vorlage der Unterlagen mit Bescheid zu entscheiden, ob
      1. die Erbringung der Dienstleistung ohne Überprüfung der Berufsqualifikation
           zulässig ist, oder
      2. nach der Überprüfung der Berufsqualifikation der dienstleistenden Person
          a) sich diese einer Eignungsprüfung gemäß Abs. 3 zu unterziehen hat oder
          b) die Erbringung der Dienstleistung ohne Eignungsprüfung zulässig ist.

Ist wegen der besonderen Schwierigkeiten des Falls eine Überprüfung der Berufsqualifikation innerhalb eines Monats nicht möglich, ist dies der dienstleistenden Person innerhalb dieser Monatsfrist mit einer Begründung mitzuteilen. Die Schwierigkeiten sind innerhalb eines Monats nach dieser Mitteilung zu beheben. Der Bescheid hat jedenfalls innerhalb von zwei Monaten nach der Behebung der Schwierigkeiten zu ergehen. (§ 15 Abs. 2 Oö. BAG)

  • Die Eignungsprüfung ist von der nach den landesrechtlichen Ausbildungsvorschriften für die betreffende Berufsqualifikation zuständigen Prüfungsstelle abzuhalten. Die Behörde hat auf Grundlage der Ergebnisse der Eignungsprüfung zu entscheiden, ob die Erbringung der Dienstleistung zulässig ist. Dieser Bescheid ist innerhalb eines Monats nach der Entscheidung gemäß Abs. 2 Z 2 lit. a zu erlassen. (§ 15 Abs. 4 Oö. BAG)
  • Erlässt die Behörde keinen Bescheid gemäß Abs. 2 innerhalb der im genannten Absatz festgelegten Fristen, so ist die Ausübung der betreffenden landesrechtlich geregelten beruflichen Tätigkeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit zulässig (§ 15 Abs. 5 Oö. BAG).
  • Beabsichtigt die dienstleistende Person in den Folgejahren die Dienstleistung vorübergehend und gelegentlich zu erbringen, ist die Anzeige einmal jährlich zu erneuern. Wenn eine wesentliche Änderung gegenüber der erstmaligen Anzeige eingetreten ist, sind der erneuernden Anzeige die erforderlichen Unterlagen betreffend diese Änderungen anzuschließen. (§ 14 Abs. 2 Oö. BAG)

Erledigungsdauer

Die Erledigungsdauer wird durch die straffen gesetzlichen Vorschriften diktiert (ausführlich oben unter „Fristen“). Die tatsächliche Verfahrensdauer ist abhängig vom Vorliegen eines vollständigen Antrages inkl. aller geforderten Unterlagen in hinreichender Qualität und Quantität. Da die Ausübung sowohl nach dem Oö. ElWOG 2006 als auch nach dem Oö. BAG grundsätzlich ex lege zulässig ist, wenn die Behörde nicht rechtzeitig entscheidet, sind behördliche Verzögerungen nicht zu erwarten.

Zuständige Stelle

Oö. Landesregierung (Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht, Gruppe Energierecht und Luftreinhaltung; auwr.post@ooe.gv.at; +43 732 7720 15601)

Verfahrensablauf

  1. Anzeige der Betriebsleiterbestellung
  2. Prüfung der Anzeige samt Unterlagen auf Vollständigkeit
  3. Allenfalls Nachforderung von Unterlagen
  4. Anerkennungsverfahren, ggf. samt Überprüfung der Berufsqualifikation und uU. Ablegung einer Eignungsprüfung
  5. Bescheid (Anerkennung der Berufsqualifikation und Kenntnisnahme der Betriebsleiterbestellung; oder alternativ: Untersagung der Ausübung der landesrechtlich geregelten beruflichen Tätigkeit und/oder Untersagung der Betriebsleiterbestellung).
  6. Allfälliges Rechtsmittelverfahren

Authentifizierung und Signatur

Eine Unterschrift oder elektronische Signatur ist auf der Anzeige nicht erforderlich (§ 13 AVG); es sind jedoch der/die zu bestellende BetriebsleiterIn sowie der zugehörige Netzbetreiber bzw. der/die zugehörige StromerzeugerIn anzugeben.

Erforderliche Unterlagen

Zur Betriebsleiterbestellung (§ 44 Oö. ElWOG 2006):

Nachweise über die fachlichen Befähigung durch

  1. das Vorliegen
    a) der für die Ausübung des Gewerbes des Elektrotechnikers erforderlichen fachlichen Befähigung unter Berücksichtigung der Spannungsebenen der vom Elektrizitätsunternehmen betriebenen elektrischen Anlagen oder
    b) eines abgeschlossenen einschlägigen technischen Universitätsstudiums und
  2. eine dreijährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Elektrotechnik.

Zur Anerkennung nach dem Oö. BAG:

Der Anzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen (§ 14 Abs. 1 Oö. BAG):

  1. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit;
  2. eine Bescheinigung darüber, dass die dienstleistende Person im Niederlassungsmitgliedstaat rechtmäßig zur Berufsausübung niedergelassen ist und dass ihr im Zeitpunkt der Anzeige diese nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist;
  3. einen Berufsqualifikationsnachweis;
  4. im Fall des § 13 Abs. 2 Z 2 einen Nachweis in beliebiger Form darüber, dass die dienstleistende Person den Beruf entsprechend den darin geregelten Voraussetzungen ausgeübt hat;
  5. Nachweise über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf eine Berufshaftpflicht, sofern dies in den landesrechtlichen Regelungen der entsprechenden beruflichen Tätigkeit vorgeschrieben ist;
  6. im Fall von Gesundheitsberufen und von Berufen im Bereich der Pflege und Erziehung Minderjähriger eine Bestätigung, dass die Berufsausübung im Herkunftsmitgliedstaat weder vorübergehend noch endgültig untersagt wurde und dass keine die Berufsausbildung hindernden Vorstrafen vorliegen, wenn dies in den landesrechtlichen Regelungen über die Ausübung dieser Tätigkeiten vorgesehen ist;
  7. im Fall von Berufen gemäß § 9, bei denen eine Überprüfung der Berufsqualifikation gemäß § 15 erfolgen kann, eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung über die Art und Dauer der Tätigkeit.

Art und Format der Nachweise

Schriftlich (d.h. elektronisch oder physisch) in 1-facher Ausfertigung

Kosten

  • Verwaltungsabgaben: 86 Euro für die Anerkennung der Berufsqualifikationen (TP 131 Oö. LVV 2011); sowie 120 Euro für die Prüfung der Anzeige der Bestellung eines Betriebsleiters.
  • Kommissionsgebühren für allfällige mündliche Verhandlungen, Lokalaugenscheine udgl.: 20,40 Euro pro angefangener halber Stunde pro teilnehmendem Amtsorgan (üblicherweise 3 Amtsorgane). IdR werden bei Anerkennungsverfahren keine mündlichen Verhandlungen abgehalten.
  • Stempelgebühren iSd GebG 1957: abhängig vom Umfang der eingereichten Unterlagen, wobei elektronische Einreichungen gebührenrechtlich üblicherweise günstiger ausfallen.

Zusätzliche Informationen

Die näheren Details können den angeführten gesetzlichen Bestimmungen des Oö. ElWOG 2006 und des Oö. BAG entnommen werden

Rechtsbehelfe

  • Bescheidbeschwerde an das LVwG wegen Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG) binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides (§ 7 Abs. 4 Z. 1 VwGVG)
  • Säumnisbeschwerden an das LVwG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG) werden nicht erforderlich sein: Denn erlässt die Behörde keinen Bescheid innerhalb der festgelegten Fristen, so ist die Ausübung der betreffenden landesrechtlich geregelten beruflichen Tätigkeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit zulässig (§ 15 Abs. 5 Oö. BAG) .

Rechtsgrundlagen

  • Materiell-rechtlich: §§ 44, 44a Oö. ElWOG 2006 LGBl.Nr. 1/2006 i.d.g.F.; Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz Oö. BAG, LGBl.Nr. 49/2017 i.d.g.F.
  • Verfahrensrechtlich: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.; Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts­ver­fahrens­gesetz VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.
  • Kostenrechtlich: Oö. Verwaltungsabgabengesetz 1974, LGBl.Nr. 6/1974 i.d.g.F.; Oö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2011 – Oö. LVV 2011, LGBl.Nr. 118/2011 i.d.g.F.; Oö. Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2013 – Oö. LKommGebV 2013, LGBl.Nr. 82/2013 i.d.g.F.; Gebührengesetz 1957 – GebG, BGBl. Nr. 267/1957 i.d.g.F.

Hilfs- und Problemlösungsdienst

EAP - Einheitlicher Ansprechpartner Oberösterreich
eap@ooe.gv.at

Formulare

Kein Formular erforderlich.

Datenschutzrechtliche Informationen


Weitere Informationen

Für den Inhalt verantwortlich: Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht
Letzte Aktualisierung: 14.12.2020

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