Verteilernetz zur Verteilung elektrischer Energie – Erteilung von Konzessionen für den Betrieb von Verteilernetzen

Allgemeine Informationen

Der Betrieb eines Verteilernetzes zur Verteilung elektrischer Energie  innerhalb eines räumlich abgegrenzten bestimmten Gebiets bedarf einer Konzession („Gebietskonzession“). Diese wird nach Durchführung des behördlichen Ermittlungsverfahrens per Bescheid erteilt.

Das entsprechende Verfahren findet auch Anwendung auf die Änderung von Konzessionsgebietsgrenzen bestehender Verteilernetzbetreiber.

Voraussetzungen

Die Konzession ist zu erteilen, wenn

  1. für das vorgesehene Gebiet keine Konzession besteht,
  2. der Verteilernetzbetreiber über die zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderlichen Ressourcen einschließlich der personellen, technischen, materiellen und finanziellen Mittel verfügt, die für den Betrieb, die Wartung oder den Ausbau des Netzes erforderlich sind und gewährleistet ist, dass der Verteilernetzbetreiber über die Verwendung dieser Mittel unabhängig von den übrigen Bereichen des integrierten Unternehmens entscheiden kann,
  3. die Voraussetzungen für den Ausschluss des Konzessionswerbers von der Ausübung eines Gewerbes gemäß § 13 Gewerbeordnung 1994 nicht vorliegen und
  4. der Konzessionswerber, sofern er eine natürliche Person ist, voll geschäftsfähig ist (§ 33 Abs. 2 Oö. ElWOG 2006).

Für Verteilernetze, an denen mehr als 100.000 Kunden angeschlossen sind, sind noch weitere Voraussetzungen normiert (§ 33 Abs. 3 bis 5 Oö. ElWOG 2006).

Fristen

  • Entscheidungsfrist: 6 Monate ab Einlangen des Antrages (§ 8 Abs. 1 VwGVG)
  • Materiell-Rechtliches:
    • Die Konzession kann befristet erteilt werden, wenn das Vorliegen einzelner Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht auf Dauer gewährleistet ist (§ 33 Abs. 6 Oö. ElWOG 2006).
    • In der Konzession ist eine angemessene, mindestens jedoch sechsmonatige Frist für die Aufnahme des Betriebs durch das Verteilerunternehmen festzusetzen. Die Frist ist auf Antrag des Konzessionsinhabers angemessen, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre zu verlängern, wenn sich die Aufnahme des Betriebs auf Grund unvorhergesehener Schwierigkeiten verzögert hat und der Antrag auf Fristverlängerung vor dem Ablauf der Frist eingebracht wurde. (§ 33 Abs. 7 Oö. ElWOG 2006).

Erledigungsdauer

Die gesetzlich festgelegte maximale Entscheidungsfrist beträgt 6 Monate ab Einlangen des Antrages (§ 8 Abs. 1 VwGVG). Die tatsächliche Verfahrensdauer ist abhängig vom Vorliegen eines vollständigen Antrages inkl. aller geforderten Unterlagen in hinreichender Qualität und Quantität. Änderungen von Konzessionsgebieten können in der Regel schneller bearbeitet werden als Neuerteilungen.

Zuständige Stelle

Oö. Landesregierung (Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht, Gruppe Energierecht und Luftreinhaltung; auwr.post@ooe.gv.at; +43 732 7720 15601)

Verfahrensablauf

  1. Einlangen des Antrages
  2. Vorprüfung des Antrages samt Einreichunterlagen durch die Behörde
  3. Allenfalls Nachforderung von Unterlagen.
  4. Anhörung
  • der Wirtschaftskammer OÖ.;
  • der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich;
  • der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich;
  • der Kammer der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich (Landarbeiterkammer);
  • der Gemeinden, die im vorgesehenen Versorgungsgebiet, wenn auch nur teilweise, liegen;
  • jener Verteilernetzbetreiber, die an das vorgesehene Versorgungsgebiet angrenzen;
  • des Übertragungsnetzbetreibers (Verbund-Austrian Power Grid AG).
  1. Sichtung der eingelangten Stellungnahmen und Vorlage derselben an den Antragsteller oder die Antragstellerin mit der Möglichkeit zur Äußerung.
  2. Weitere Bearbeitung abhängig von den eingelangten Stellungnahmen und Äußerungen.
  3. U.U. Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  4. Erlassung des stattgebenden (Erteilung der Konzession) oder abweisenden Bescheides.
  5. Allfälliges Rechtsmittelverfahren.

Authentifizierung und Signatur

Eine Unterschrift oder elektronische Signatur ist nicht erforderlich (§ 13 AVG); es sind jedoch der Antragsteller oder die Antragstellerin sowie ggf. deren Vertreter anzugeben.

Erforderliche Unterlagen

  • Beschreibung der Art und des Umfangs des bestehenden oder geplanten Netzes
  • Plan des vorgesehenen Netzgebiets mit Darstellung der Gebietsgrenze (Konzessionsplan)
  • im Einzelfall allenfalls weitere Unterlagen nach Rücksprache mit der Behörde

Art und Format der Nachweise

Schriftlich (d.h. elektronisch oder physisch) in 2-facher Ausfertigung; Pläne jedoch gedruckt in 2-facher Ausfertigung

Kosten

  • Verwaltungsabgaben: 864 Euro für die Erteilung einer Konzession (TP 127 Oö. LVV 2011)
  • Kommissionsgebühren für allfällige mündliche Verhandlungen, Lokalaugenscheine udgl.: 20,40 Euro pro angefangener halber Stunde pro teilnehmendem Amtsorgan (üblicherweise 3 Amtsorgane). IdR werden bei Konzessionsverfahren keine mündlichen Verhandlungen abgehalten.
  • Stempelgebühren iSd GebG 1957: abhängig vom Umfang der eingereichten Unterlagen, wobei elektronische Einreichungen gebührenrechtlich üblicherweise günstiger ausfallen.

Zusätzliche Informationen

  • Die Konzession erlischt durch:
  1. Ablauf der gemäß § 33 Abs. 6 und 7 festgesetzten Fristen;
  2. Tod oder Untergang des Konzessionsinhabers, soweit nicht § 36 Anwendung findet;
  3. Entziehung;
  4. Verzicht;
  5. Konkurs des Konzessionsinhabers oder Abweisung des Konkursantrags mangels kostendeckenden Vermögens.
    Bis die Versorgungssicherheit nach dem Erlöschen einer Konzession gemäß Abs. 1 durch einen Konzessionsinhaber gewährleistet ist, haben die über das Verteilernetz Verfügungsberechtigten den Betrieb des Verteilernetzes fortzuführen. Kommt der Verfügungsberechtigte dieser Pflicht nicht nach, ist § 42 sinngemäß anzuwenden. (§ 34 Oö. ElWOG 2006)
  • Die Konzession ist zu entziehen, wenn:
  1. dem Betreiber die Fortführung des Betriebs gemäß § 42 Abs. 2 untersagt wurde oder
  2. die für die Erteilung der Konzession erforderlichen Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 nicht mehr vorliegen oder
  3. der Konzessionsinhaber mindestens dreimal wegen vorsätzlicher Übertretung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder wegen Beihilfe zur Begehung einer Verwaltungsübertretung nach diesem Landesgesetz bestraft worden ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Person des Bestraften die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung der Konzession zu befürchten ist oder
  4. der Konzessionsinhaber das Pachtverhältnis mit einem Pächter aufrecht erhält, dessen Bestellung von der Behörde nicht genehmigt oder widerrufen wurde oder
  5. der Konzessionsinhaber seiner Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsleiters gemäß § 44 trotz schriftlicher Aufforderung durch die Behörde nicht nachkommt.
    Das Wirksamwerden des Entzugs ist so festzusetzen, dass die Einhaltung der Pflichten des Verteilernetzbetreibers sichergestellt ist. (§ 35 Oö. ElWOG 2006)
  • Umgründung und Fortbetrieb: Details hierzu sind in § 36 Oö. ElWOG 2006 geregelt.
     
  • Die Konzession kann nach den Bestimmungen des § 37 Oö. ElWOG 2006 verpachtet werden.
     
  • Die Rechte und Pflichten der Verteilernetzbetreiber sind ausführlich in §§ 40 ff Oö. ElWOG 2006 geregelt.
     

Rechtsbehelfe

  • Bescheidbeschwerde an das LVwG wegen Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG) binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides (§ 7 Abs. 4 Z. 1 VwGVG)
  • Säumnisbeschwerde an das LVwG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG)

Rechtsgrundlagen

  • Materiell-rechtlich: §§ 31 ff Oö. ElWOG 2006 LGBl.Nr. 1/2006 i.d.g.F.
  • Verfahrensrechtlich: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.; Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts­ver­fahrens­gesetz VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.
  • Kostenrechtlich: Oö. Verwaltungsabgabengesetz 1974, LGBl.Nr. 6/1974 i.d.g.F.; Oö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2011 – Oö. LVV 2011, LGBl.Nr. 118/2011 i.d.g.F.; Oö. Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2013 – Oö. LKommGebV 2013, LGBl.Nr. 82/2013 i.d.g.F.; Gebührengesetz 1957 – GebG, BGBl. Nr. 267/1957 i.d.g.F.

Hilfs- und Problemlösungsdienst

EAP - Einheitlicher Ansprechpartner Oberösterreich
eap@ooe.gv.at

Formulare

Kein Formular erforderlich.

Datenschutzrechtliche Informationen


Weitere Informationen

Für den Inhalt verantwortlich: Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht
Letzte Aktualisierung: 14.12.2020

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