Abfallwirtschaft – Beseitigung von importierten Abfällen in Oberösterreich

Allgemeine Informationen

Die Beseitigung von Abfällen hat in einer der zum Ort des Abfallanfalls nächstgelegenen, geeigneten und verfügbaren Behandlungsanlage zu erfolgen. Wer Abfälle, die außerhalb von Oberösterreich angefallen sind, in Oberösterreich beseitigen will, hat dies der Behörde vorher schriftlich anzuzeigen.

Voraussetzungen

Die Beseitigung von Abfällen in Oberösterreich, die nicht in Oberösterreich angefallen sind, darf nur erfolgen, wenn damit nicht den Zielen und Grundsätzen des Oö. Abfallwirtschaftsgesetzes oder dem Oö. Landesabfallwirtschaftsplan widersprochen wird.

Fristen

Die Behörde hat die Anzeige binnen vier Wochen schriftlich zur Kenntnis zu nehmen.


Die Behörde kann die Beseitigung innerhalb dieser vier Wochen mit Bescheid untersagen oder Bedingungen, Auflagen oder Befristungen festlegen.

 

Äußert sich die Behörde binnen vier Wochen nicht, wird die Beseitigung nicht untersagt oder teilt die Behörde mit, dass eine Untersagung nicht erfolgen wird, kann mit der Beseitigung begonnen werden.

Erledigungsdauer

Keine relevanten Informationen vorhanden.

Zuständige Stelle

Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft

Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht, Kärntnerstraße 10-12, 4021 Linz

Telefon (+43 732) 77 20-125 99

Fax (+43 732) 77 20-21 34 09

E-Mail: auwr.post@ooe.gv.at

Verfahrensablauf

Der Antrag ist vor Beginn der beabsichtigten Beseitigung zu stellen.

 

Die Behörde kann die Beseitigung innerhalb dieser vier Wochen mit Bescheid untersagen oder Bedingungen, Auflagen oder Befristungen festlegen.

 

Äußert sich die Behörde binnen vier Wochen nicht, wird die Beseitigung nicht untersagt oder teilt die Behörde mit, dass eine Untersagung nicht erfolgen wird, kann mit der Beseitigung begonnen werden

Authentifizierung und Signatur

Die Anzeige ist schriftlich einzubringen.

Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist daher vorgesehen.

Erforderliche Unterlagen

In der schriftlichen Anzeige sind anzugeben:

die Abfallarten

die Abfallmengen je Abfallart

die Herkunft der Abfälle

der vorgesehene Zeitraum für die Beseitigung

der Standort der Beseitigungsanlage

die vorgesehene Transportart

die freie Restkapazität der Beseitigungsanlage

Art und Format der Nachweise

Keine relevanten Informationen vorhanden.

Kosten

Landesverwaltungsabgabenverordnung:

für die Prüfung und Bestätigung der Anzeige nach § 23 Abs. 2 Oö. AWG 2009 TP 141: 240 Euro

 

Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957:

für die Einbringung des Antrages TP 6 Abs. 1: 14,30 Euro;

Zusätzliche Informationen

Die Wirksamkeit der Anzeige erlischt fünf Jahre nach Ablauf der vierwöchigen Frist. Die Wirksamkeit eines Bescheides erlischt fünf Jahre nach dessen Rechtskraft.

Rechtsbehelfe

Gegen Bescheide der Oö. Landesregierung kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn verfasst hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Oö. Landesregierung einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung in einer Rechtzeitigkeit möglich machen. Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden.

Rechtsgrundlagen

§ 23 des OÖ. Abfallwirtschaftsgesetz 2009
Gebührengesetz 1957

Hilfs- und Problemlösungsdienst

EAP - Einheitlicher Ansprechpartner Oberösterreich
eap@ooe.gv.at

Formulare

Kein Formular erforderlich.

Datenschutzrechtliche Informationen


Weitere Informationen

Für den Inhalt verantwortlich: Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht
Letzte Aktualisierung: 25.03.2021

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