Abnahme von Heizungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe und/oder Überprüfung von gasversorgten Feuerungsanlagen und sonstigen Gasanlagen - Erteilung einer Berechtigung

Allgemeine Informationen

Durch die Zuteilung einer Prüfnummer werden antragstellende Personen zur Abnahme und/oder wiederkehrenden Überprüfung bzw. Inspektion von Heizungs- bzw. Feuerungsanlagen für gasversorgte Feuerungsanlagen und sonstige Gasanlagen berechtigt.

Neu errichtete oder wesentlich geänderte gasversorgte Heizungsanlagen müssen vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme durch eine überprüfungsberechtigte Person überprüft werden (Abnahmeüberprüfung). In der Folge müssen – je nach Brennstoffwärmeleistung der Feuerungsanlage in unterschiedlichen Zeitabständen – wiederkehrende Überprüfungen stattfinden, die ebenfalls von Überprüfungsberechtigten durchzuführen sind. 

Die Berechtigten können sich zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben fachlich geeigneter Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen und anderer überprüfungsberechtigter Personen bedienen; sie bleiben jedoch für die sachgemäße Durchführung dieser Aufgaben verantwortlich. Sie bleiben jedoch für die sachgemäße Durchführung dieser Aufgaben verantwortlich. Die Anforderungen sind in § 3 Überprüfungsberechtigungsverordnung festgelegt.

Für Biogasanlagen gelten zusätzliche Erfordernisse. Diese sind im § 3 Abs. 4, 5 und 6 Überprüfungsberechtigungsverordnung festgelegt.
 

Voraussetzungen

Eine Prüfnummer wird auf Antrag vertrauenswürdigen Personen zugeteilt, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: 

  1. akkreditierte Prüf- und/oder Überwachungsstellen des einschlägigen  Fachgebietes
  2. Ziviltechniker oder Ziviltechnikerinnen des einschlägigen Fachgebietes
  3. Gewerbetreibende, soweit sie im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zuHerstellung und/oder
  • Herstellung und/oder
  • Errichtung und/oder
  • Änderung und/oder
  • Überprüfung und Wartung

von Feuerungsanlagen berechtigt sind. 

Diese Person muss auch nachweisen, dass sie über die erforderlichen Messgeräte und Einrichtungen verfügt.

Fristen

Entscheidungsfrist ist sechs Monate nach Einlangen des vollständigen Antrags (§ 73 AVG)

Erledigungsdauer

Keine relevanten Informationen vorhanden.

Zuständige Stelle

Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft

Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht, Kärntnerstraße 10-12, 4021 Linz

Telefon (+43 732) 77 20-125 99

Fax (+43 732) 77 20-21 34 09

E-Mail auwr.post@ooe.gv.at

Verfahrensablauf

Die Überprüfungsberechtigung wird aufgrund eines schriftlichen Antrags, nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens durch die Behörde, erteilt. 
Die Berechtigung ist bei Wegfall der Berechtigungsvoraussetzungen durch die Oö. Landesregierung zu entziehen
 

Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung ist nicht unbedingt erforderlich (§ 13 AVG).

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis über die aufrechte Akkreditierung, Berechtigung als Ziviltechniker/-in oder Gewerbeberechtigung
  • Bei Biogasanlagen: Nachweis über erfolgreich abgelegte Zusatzprüfung „Biogas“ bei einem entsprechenden anerkannten Bildungsinstitut (entfällt bei Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker des Fachgebiets Gas- und Feuerungstechnik)

Art und Format der Nachweise

Keine relevanten Informationen vorhanden.

Kosten

Landesverwaltungsabgabe gemäß der Oö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2011
für die Zuteilung einer Prüfernummer gemäß § 26 Abs. 1 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz: € 120

Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957:
Für die Einbringung des Antrags: € 14,30
Für die Beilagen die dem Antrag anzuschließen sind: € 3,90
pro Bogen*, jedoch nicht mehr als € 21,80

Für Beilagen die auf elektronischen Weg unter Inanspruchnahme der Funktion Bürgerkarte eingebracht werden: € 2,30 pro Bogen*, jedoch nicht mehr als € 18,20

*Unter Bogen ist Papier zu verstehen, dessen Seitenhöhe das Ausmaß von zweimal 210 mm x 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet. Für dieses Ausmaß überschreitende Papierblätter sind die Gebühren im zweifachen Beitrag zu entrichten.

 

Zusätzliche Informationen

Keine relevanten Informationen vorhanden.

Rechtsbehelfe

Gegen Bescheide der Oö. Landesregierung kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn verfasst hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Oö. Landesregierung einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung der Rechtzeitigkeit möglich machen. Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden.

Rechtsgrundlagen

§ 26 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 in Verbindung mit § 3 Oö. LuftRenTG - Überprüfungsberechtigungsverordnung
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
Oö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2011
Gebührengesetz 1957
 

Hilfs- und Problemlösungsdienst

EAP - Einheitlicher Ansprechpartner Oberösterreich
eap@ooe.gv.at

Formulare

Kein Formular erforderlich.

Datenschutzrechtliche Informationen


Weitere Informationen

Für den Inhalt verantwortlich: Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht
Letzte Aktualisierung: 22.08.2022

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