Infrastruktur Wald (73-03) LE 2023-2027

Gefördert werden die Errichtung und Verbesserung der Infrastruktur (Forststraßen, Anlage von Holzlagerplätzen und Wasserstellen zur Waldbrandprävention- und bekämpfung).

Wer wird gefördert?

  • Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
  • Waldbesitzervereinigungen
  • Agrargemeinschaften
  • Juristische Personen und Personenvereinigungen
  • Zusätzlich bei Forststraßen

     Bringungsgenossenschaften und Bringungsgemeinschaften

     Nutzungsberechtigte

  • Zusätzlich bei Holzlagerplätzen

    Gemeinden

  • Zusätzlich bei Investitionen zum Schutz vor Naturgefahren

     Wassergenossenschaften und Wasserverbände

  • Zusammenschlüsse der o. a. förderwerbenden Personen

Was wird gefördert?

  • Errichtung, Umbau von Forststraßen
  • Notwendige Instandsetzung von Forststraßen im Zusammenhang mit der raschen Aufarbeitung und Abtransport des Schadholzes im Zusammenhang mit Kalamitätsereignissen
  • Anlage von und Investition in Holzlagerplätze
  • Investitionen zum Schutz vor Naturgefahren

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Unternehmen und Betriebe ab einer Größe von 100 Hektar Waldfläche haben Waldbewirtschaftungspläne oder gleichwertige Instrumente vorzuweisen.
  • Nachweis aller erforderlichen rechtlichen Genehmigungen (Forstgesetz, Wasserrechtsgesetz, Naturschutzgesetz, etc.)
  • Das Projekt ist nicht gesetzlich vorgeschrieben.
  • Schriftliche Zustimmung des Grundbesitzers in Bezug auf Nutzungs- und Einforstungsrechte

Errichtung und Umbau von Forststraßen

  • Vorlage eines dem Stand der Technik berücksichtigenden Projekts, inklusive eines einfachen Nutzungskonzeptes (Bewirtschaftung der erschlossenen Waldflächen)
  • Projekte, die trotz gegebener technischer Anschlussmöglichkeit an ein bestehendes Forststraßennetz oder der Möglichkeit der Errichtung als Gemeinschaftsprojekt als Einzelprojekte geplant sind, werden nicht gefördert.
  • Die förderwerbende Person ist verpflichtet, die Anschlussmöglichkeit für die Fortsetzung weiterer Erschließungen nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes V B Forstgesetz 1975 (Bringung über fremden Boden) zu gewähren. Die Bestimmungen des Abschnittes V C Forstgesetz 1975 (Bringungsgenossenschaften) bleiben davon unberührt.
  • Markierte Wege, die von einer Forststraße gekreuzt werden, sind in diese einzubinden.

Instandsetzung von Forststraßen

  • Instandsetzungsmaßnahmen müssen dem Stand der Technik entsprechen.
  • Die förderwerbende Person ist verpflichtet, die Anschlussmöglichkeit für die Fortsetzung weiterer Erschließungen nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes V B Forstgesetz 1975 (Bringung über fremden Boden) zu gewähren. Die Bestimmungen des Abschnittes V C Forstgesetz 1975 (Bringungsgenossenschaften) bleiben davon unberührt.
  • Markierte Wege, die von einer Forststraße gekreuzt werden, sind in diese einzubinden.

Für die Anlage von und Investition in Holzlagerplätze

  • Die Errichtung der Holzlagerplätze erfolgt vorrangig auf versiegelten Flächen, beispielsweise auf aufgelassenen Industrieflächen.
  • Der Ankauf oder die Pachtung von Grundstücken ist für die Errichtung von Holzlagerplätzen nicht förderfähig.

Für Investitionen zum Schutz vor Naturgefahren

  • Es ist von der örtlich zuständigen Dienststelle (Wildbach- und Lawinenverbauung) eine Bestätigung über das öffentliche Interesse am eingereichten Förderprojekt und über ausreichende, dem Stand der Technik entsprechende Planungsunterlagen einzuholen.
  • Ein Projekt zum Flächen- und Muldenrückhalt für Wasser und Sedimente darf ein Retentionsvolumen von 10.000 m³ nicht überschreiten.

In welchem Ausmaß wird gefördert?

  • Die förderfähigen Kosten müssen mindestens Euro 5.000 je Förderantrag betragen.
  • Für die Errichtung oder den Umbau von Forststraßen werden jeweils maximal 3.500 Laufmeter pro Jahr je begünstigter Person gefördert.

Zuschuss zu den förderfähigen Kosten im Ausmaß von 35%:

  • Errichtung und Umbau von Forststraßen
  • Notwendige Instandsetzung von Forststraßen im Zusammenhang mit Kalamitätsereignissen
  • Anlage von und Investitionen in Trockenholzlagerplätzen

Zuschuss zu den förderfähigen Kosten im Ausmaß von 50%:

  • Errichtung und Umbau von Forststraßen auf Waldflächen mit hoher Schutzfunktion gemäß Waldentwicklungsplan, wobei mindestens 70% der Vorteilsfläche in Wäldern mit hoher Schutzwirkung (S3) zu liegen haben.

Zuschuss zu förderfähigen Kosten im Ausmaß von 65%:

  • Anlage von Nassholzlagerplätzen

Zuschuss zu förderfähigen Kosten im Ausmaß von 80%:

  • Investitionen zum Schutz vor Naturgefahren

Abwicklung / Antragstellung

Die Antragstellung erfolgt ab 01.01.2024 online über die digitale Förderplattform (DFP) der Agrarmarkt Austria. Diese ist über das Internetserviceportal eAMA.at erreichbar. Für die Antragstellung ist eine ID-Austria erforderlich.

Für Projekte, die sich auf das Bundesland Oberösterreich und höchstens ein weiteres Bundesland erstrecken, ist das Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Land- und Forstwirtschaft die bewilligende Stelle.

Für bundesweite Projekte und Projekte, die sich über mindestens drei Bundesländer erstrecken ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (BML) die bewilligende Stelle.

Weitere Informationen (Rechtsgrundlagen, Merkblätter, Erklärvideos) zur Förderung und zur Antragstellung finden Sie auf dem öffentlich zugänglichen Informationsportal der Agrarmarkt Austria (AMA) (siehe unten angeführter Link).

Beantragung über die Digitale Förderplattform

Wenn Sie technische Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:

Agrarmarkt Austria (AMA)
Dresdner Straße 70
1200 Wien
Hotline: 050 3151 99
E-Mail office@ama.gv.at

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: